1. Vertragsdauer 1.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss des Vertrages und erstreckt sich, falls nicht anders vereinbart,
auf das bei Einbau des Werbemittels laufende Jahr sowie die Anzahl der vereinbarten Kalenderjahre. Es verlängert
sich jeweils um ein Jahr, falls es nicht 6 Monate (3 Monate bei Verträgen von bis zu 12 Monaten) vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
1.2 Der Vertrag gilt vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Parkhausbetreibers. Der Vermieter ist berechtigt, Werbung, die gegen
die guten Sitten, gegen geltendes Recht oder die Interessen des Parkhausbetreibers verstößt, auch nachträglich abzulehnen.
2. Miete 2.1 Die Miete ist, falls nicht anders vereinbart, mit Mietbeginn jährlich im Voraus oder monatlich per Bankeinzug zu zahlen.
2.2 Es gelten die jeweiligen Mietpreise. In den ersten zwei Vertragskalenderjahren ändert sich der vertraglich vereinbarte
Mietpreis nicht (außer bei Staffelmietverträgen). Erhöht sich danach der Mietpreis um mehr als 5 % p.a., so hat der Mieter
das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Mietpreiserhöhung wirksam werden soll.
2.3 Gewährleistungsansprüche bezüglich der vermieteten Fläche/n können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde dem Vermieter
den festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt.
3. Werbeanlage / Werbemittel 3.1 Der Vermieter besorgt, falls erforderlich, die notwendigen Genehmigungen für die Aufstellung der Werbeanlage.
3.2 Der Vermieter übernimmt die Wartung und Reinigung der Werbeanlagen, sowie die Kosten für Genehmigungen, Gebühren, Abgaben und Strom.
3.3 Der Vermieter behält sich vor, in den Nachtstunden und während der Schließzeiten der Parkobjekte Leuchtwerbeträger ganz oder teilweise abzuschalten.
3.4 Falls nicht anders vereinbart, werden Installation und Deinstallation der Werbeträger insbesondere notwendige Montagearbeiten
vom Vermieter oder seinen Partner-Unternehmen durchgeführt. Falls keine anderslautende schriftliche
Vereinbarung besteht, bleibt die Wahl des Montage-Unternehmens dem Vermieter vorbehalten.
3.5 Für das Werbemittel ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde gibt die Anfertigung und Montage des Werbemittels auf seine Kosten in Auftrag.
Dies gilt auch im Falle der Erneuerung / Änderung des Werbemittels bei Beschädigung, Diebstahl oder Abnutzung.
3.6 Der Ausschluss von Mitbewerbern bei der Vergabe von Werbeflächen wird nicht zugesichert. Bei benachbarten Werbeträgern oder Werbeflächen im gleichen
Sichtfeld wird Wettbewerb aber möglichst vermieden.
3.7 Untervermietung von Werbeflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.
3.8 Nach Ablauf des Mietvertrages werden flexible Werbeflächen vom Vermieter entfernt und für zwei Wochen gelagert. Sollte keine anders lautende Vereinbarung
getroffen worden sein, besteht nach Ablauf der Lagerungszeit kein Anspruch auf Rückgabe dieser Werbeflächen.
Fest montierte Werbeflächen und Aufkleber müssen nach Ablauf der Vertragszeit vom Mieter rückstandsfrei entfernt werden. Sollte zwei Wochen nach
Ablauf des Mietvertrages das Werbemittel nicht entfernt sein, übernimmt dies der Vermieter auf Kosten und Verantwortung des Mieters.
4. Verlegung, vorzeitige Vertragsbeendigung 4.1 Eine aufgrund Anordnung des Parkhausbetreibers oder infolge Wegfalls der Konzession notwendige Demontage oder Verlegung der Anlage berechtigt
vorerst nicht zur Kündigung des Vertrages. Für die Zeit der Demontage entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Mietzahlung.
Schadenersatzansprüche wegen Nutzungsausfall sind dabei ausgeschlossen. Wird die Anlage innerhalb von 12 Monaten nicht wieder aufgestellt, bzw. erfolgt keine Einigung
über einen werbetechnisch vergleichbaren neuen Standort, sind beide Vertragspartner ohne Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zur fristlosen
Kündigung des Vertragsverhältnisse berechtigt.
4.2 Stellt der Mieter trotz Nachfristsetzung dem Vermieter kein Werbemittel zum Einbau oder zur Montage zur Verfügung, so kann der Vermieter den Vertrag fristlos
kündigen und als Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen einen Betrag in Höhe von 2 Monatsnettomieten und anstelle der
entgangenen Miete einen Betrag in Höhe von 10 Monatsnettomieten verlangen.
4.3 Erfüllt der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nicht oder gerät er mit zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug,
so kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und anstelle der entgangenen Mieten die
Hälfte der restlichen Mieten, die bis zum Vertragsablauf zu zahlen wären, höchstens jedoch 18 Monatsnettomieten als Schadenersatz verlangen.
4.4 In den Fällen 4.2 und 4.3 hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
5. Sonstige Bestimmungen 5.1 In den Mietpreisen ist keine Mehrwertsteuer enthalten; sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils
bei Leistung geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
5.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gleichzeitig verpflichten
sich die Parteien, unwirksame und undurchführbare Bestimmungen durch dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Regelungen zu ersetzen;
dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
5.4 Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Erfurt.